Datum: 24.01.2006

Keine Dokumentationspflicht bei Anlageberatung

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 24.01.2006 (XI ZR 320/04)

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Der BGH hat entschieden, dass Kreditinstitute keine schriftliche Dokumentationspflicht hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber Kapitalanlegern haben. Die Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten sei allein vom Kapitalanleger zu beweisen. Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr bestünde insoweit nicht.

Die Klägerin machte gegenüber der beklagten Bank geltend, diese habe ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung ihres Depots in Anteile an hochspekulativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen. Den Beweis für eine fehlerhafte Beratung konnte sie jedoch nicht erbringen. Hierzu wäre allein ein Beratungsprotokoll geeignet gewesen. Erhebliche Kursverluste brachten der Klägerin einen Gesamtschaden von über 114.000 €.

Nach Auffassung des BGH ergibt sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz die Pflicht des Beraters ein Beratungsprotokoll während oder nach Beratung zu erstellen. Unterlassene schriftliche Dokumentation könnten daher im Prozess auch nicht zu Lasten der Bank gehen, weswegen eine Beweiserleichterung oder -umkehr abzulehnen sei.

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Datum der Urteilsverkündung: 24.01.2006

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