Datum: 15.12.2018

Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal

Urteil des BGH vom 15.01.2019 (X ZR 15/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine fristwahrende Unterrichtung über die Verschiebung eines Fluges liegt nur im bewussten und zweckgerichteten Übermitteln von entsprechenden Informationen vor.

Die Klägerinnen hatten bei der Beklagten, einer Fluglinie, Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart gebucht. Bereits die ersten Flüge von New York nach London starteten verspätet, so dass die Landung in London erst mehr als zwei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erfolgte. Dadurch verpassten die Klägerinnen den Weiterflug nach Stuttgart, wo sie erst mehr als neun Stunden verspätet ankamen. Die Verspätung in New York trat aufgrund eines Ausfalls aller dortigen Computersysteme ein. Aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen konnte der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden. Die Klägerinnen haben daraufhin Ausgleichszahlungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die diese jedoch ablehnte. Die Instanzgerichte haben deswegen außergewöhnliche Umstände angenommen und die Klage abgelehnt.

Auch der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen und ausgeführt, dass

ein Systemausfall, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben wird, ein Ereignis darstellt, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Ein derartiges Vorkommnis ist von diesem Unternehmen jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fallen. Außerdem hat die Beklagten nach Ansicht des BGH dadurch, dass sie die Abfertigung manuell über Mitarbeiter in Washington telefonisch durchgeführt hat, alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Entgegenwirkung der Beeinträchtigungen ergriffen.

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Datum der Urteilsverkündung: 15.12.2018

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