Datum: 09.04.2015

Kein „Zwangsmediationsversuch“ vor Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2015 (6 U 110/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein der anwaltlichen Beratung vorgeschalteter „Zwangsmediationsversuch“ benachteiligt Rechtsschutzversicherte unangemessen.

Das OLG Frankfurt hat in zweiter Instanz entschieden, dass ein „Zwangsmediationsversuch“ die Rechtsschutzversicherten unangemessen benachteilige. Die Versicherung hatte für die Versicherten bei Streitigkeiten verpflichtend einen Mediationsversuch vorgeschrieben. Erst danach hätten sie sich bei Kostenübernahme durch die Versicherung anwaltlich beraten lassen können.

Der Versicherung würde dadurch ein erheblicher Vorteil entstehen, da die Kosten für die Versicherungsleistungen gesenkt würden. Gleichzeitig stelle die Regelung für den Versicherten eine erhebliche Beeinträchtigung dar, weil dadurch der Zugang zu kostenfreier anwaltlicher Beratung erschwert würde. Zwar wäre auch die zu zahlende Versicherungsprämie geringer, wodurch nicht sofort von einer Benachteiligung des Versicherten ausgegangen werden könne.

Entscheidend sei vielmehr, ob die – möglicherweise auch für ihn nicht leicht zu durchschauenden – Nachteile für den Versicherten durch den günstigeren Beitrag aufgewogen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Rechtsschutzversicherungen dienen dazu, den Versicherten von den Kosten zu verschonen, die mit der Wahrnehmung seiner „rechtlichen Interessen“ verbunden sind. Eine Einschätzung der Rechtslage und der Konsequenzen sei für die sachgerechte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten jedoch maßgeblich – insbesondere am Anfang einer Streitigkeit. Im Rahmen der Mediation würde jedoch gerade eine an den Interessen des rechtssuchenden Versicherten ausgerichtete Beratung nicht stattfinden. Bei der Mediation streben die Parteien eine einvernehmliche und eigenverantwortliche Lösung des Konflikts an. Der Mediator begleitet lediglich dieses Verfahren.

Die Klausel benachteilige daher den Versicherten unangemessen und sei unwirksam.

Datum der Urteilsverkündung: 09.04.2015

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