Datum: 08.06.2016

Kein Widerrufsrecht nach vollständiger beidseitiger Vertragserfüllung

Urteil des OLG Köln vom 08.06.2016 (13 U 23/16)

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Trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrungen haben die Verbraucher ihr Widerrufsrecht aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung und der beiderseitigen vollständigen Erfüllung der Ansprüche verwirkt.

Die Verbraucher widerriefen zwei Darlehensverträge und verlangten die Zahlung eines Betrages von 20.640,43 Euro (Summe der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen). Trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrungen stellte das LG Bonn in der Vorinstanz fest, dass durch eine im Jahre 2009 geschlossene Vereinbarung über die Änderung der Tilgungsmodalitäten bei der Bank ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sei und das Widerrufsrecht der Verbraucher in Bezug auf den früher geschlossenen Darlehensvertrag damit verwirkt sei. Gegen diese Entscheidung gingen die Verbraucher in Berufung.

Das OLG Köln stellte daraufhin fest, dass das Widerrufsrecht für beide Verträge verwirkt sei, einem Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) zudem die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung vom 02./09.08.2012 entgegenstehe. Diese enthält die folgende Klausel: „Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bzgl. der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“ Ausdrücklich genannt ist auch die Durchsetzung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, womit die Verbraucher auf einen solchen Anspruch vertraglich verzichtet hätten. Diese Klausel würde auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1, Absatz 2 und § 310 Absatz 3 Nr. 3 BGB standhalten, da es sich nicht um einen einseitigen Anspruchsverzicht handelt.

Die Bank musste nach der vollständigen Rückzahlung nicht mehr mit einem Widerruf der Kreditverträge rechnen, sondern durfte auf eine beiderseitige Vertragserfüllung vertrauen.

Datum der Urteilsverkündung: 08.06.2016

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