Datum: 23.05.2018

Kein Schadensersatzanspruch bei Sturz im Fitnessstudio auf einem Kreuzfahrtschiff

Beschluss des OLG Koblenz vom 23.05.2018 (5 U 351/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Kein Schadensersatzanspruch bei Sturz im Fitnessstudio auf einem Kreuzfahrtschiff

Während einer Kreuzfahrt benutzte die Klägerin bei massivem Seegang das Fitnessstudio auf dem Schiff. Bei der Nutzung eines Laufbands stürzte sie und zog sich dabei Verletzungen zu. Sie klagte daher im Anschluss an die Kreuzfahrt gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Ihrer Meinung nach sei zumindest eine Warnung vor Sturzrisiken notwendig gewesen. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die klagabweisende Entscheidung des erstinstanzlichen Landgerichts. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehe nicht. Es fehle insofern an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Nach Ansicht des OLG liegt es auf der Hand, dass bei schwerem Seegang jeder Reisende für seine eigene Sicherheit Sorge tragen müsse und sich ggf. vorsichtig bewegen müsse. Ein Hinweis, dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolge, beziehe sich auf eine Selbstverständlichkeit, auf die nicht hingewiesen werden müsse. Außerdem habe sich in dem Sturz das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Der Sturz habe letztlich mit der Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang gestanden, da der Sturz aufgrund des Seegangs eingetreten sei. Der Sturz sei auch sonst auf dem Schiff in anderen Konstellationen denkbar gewesen.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.05.2018

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