Datum: 12.01.2017

Kein Schadensersatz von Vermittlern sogenannter Goldsparverträge

Urteil des LG Köln vom 12.01.2017 (30 O 197/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei Goldsparverträgen handelt es sich nicht um Finanzdienstleistungen des KWG, weshalb ein Schadensersatz für dessen Verstoß ausgeschlossen ist.

Ein getäuschter Anleger klagte gegen die aus den Medien bekannte Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) und deren Geschäftsführer. Der Kunde schloss mit der Firma 2014 drei Goldsparverträge mit Einmalzahlungen von insgesamt 10.750 Euro ab. Sie versprachen utopisch hohe Renditen durch Wertsteigerung des Goldes einerseits und angeblich geschicktem Handel des Vermögensverwalters andererseits. Vor Gericht verlangte er nun Schadensersatz wegen unerlaubter Vermittlung von Kapitalanlagen.

2014 wurde gegen sämtliche am Geschäftsmodell der BWF Beteiligte Strafanzeige gestellt, woraufhin Ermittlungen wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes, schweren Betruges und Veruntreuung eingeleitet. Auch die Stiftung Warentest warnte vor deren Angeboten.

Der Schadensersatz des Anlegers beruht nach dessen Ansicht auf der fehlenden Erlaubniserteilung der BWF durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), derartige Anlagevermittlungen auszuführen. Die BWF behauptete hingegen, bei der Vermittlung der Goldsparverträge handele es sich um keine erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen. Daher sei die BaFin diesbezüglich auch nur gegen die Trägerin der BWF, den Bund Deutscher Treuhandstiftungen vorgegangen. Anlageberater unterliegen grundsätzlich einer Informationspflicht, nach der die BWF über das Nichtbestehen einer Erlaubnis des sie tragenden Stiftungsbundes zum Verkauf der Goldsparverträge gehört hätte. Von einer Erlaubnispflicht oder dem Fehlen einer solchen hat der BWF jedoch angeblich nichts gewusst. Aus Mangel an Beweisen der Gegenseite musste das Gericht von der behaupteten Unkenntnis ausgehen.

Die BWF habe hierbei auch nicht fahrlässig gehandelt, da sie sich auf ein bestätigendes Schreiben einer Anwaltskanzlei berufen und sich hierauf, zumindest rechtlich gesehen, verlassen durfte. Zwar sind Anlageberater zudem verpflichtet, Empfehlungen mit kritischem Sachverstand zu prüfen. Da der geprellte Anleger diesen Einwand im Verfahren jedoch zu spät vorbrachte, konnte das Gericht ihn nicht mehr berücksichtigen. Dem Anleger stand somit kein Schadensersatz zu.

Das Gericht konnte die Goldsparverträge keinem der im Kreditwesengesetz aufgelisteten Finanzdienstleistungen zuordnen, weshalb es auch keine Finanzdienstleistungen wären. Damit sei ein Schadensersatzanspruch ebenfalls ausgeschlossen. Schließlich käme auch eine Beihilfe zu einem Gesetzesverstoß des tragenden Stiftungsbundes nicht in Betracht, da die Anklage keinen Willen der BWF zur Förderung eines solchen darlegen konnte.

Datum der Urteilsverkündung: 12.01.2017

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