Datum: 30.09.2015

Kein „nach Kundenspezifikation“ gefertigtes Produkt beim Baukastenprinzip

Urteil des LG Arnsberg vom 30.09.2015 (3 S 120/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einem nach dem Baukastenprinzip gefertigten Bett, bei dem sich die einzelnen Komponenten problemlos trennen und weiterverwerten lassen, ist das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um ein nach Kundenspezifikation gefertigtes Werk, ihm fehlt die notwendige Individualisierung.

Ein Verbraucher hatte über die Internet-Seite eines Händlers ein Boxspring-Bett bestellt. Dabei hatte er Unterteil, Kopfteil und Matratze selbst auswählen können. Geliefert werden sollte bis zum 01.06.2014 (laut Rechnung), tatsächlich erhielt er die Ware am 20.06.2014. Er hatte innerhalb der gesetzlichen Frist den Vertrag widerrufen und das bezahlte Geld zurückverlangt. Nachdem der Händler dies abgelehnt hat, klagte er.

Nach Meinung des Gerichts hat der Kunde den Widerruf wirksam ausgeübt und ein Anrecht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Die Argumentation des Händlers, dass das Bett nach Kundenspezifikation angefertigt sei, lässt es nicht gelten.

Es sei zwar richtig, dass der Kunde aus verschiedenen Komponenten habe auswählen können, allerdings würden sich diese problemlos wieder voneinander trennen lassen. Der Händler könne sie somit auch wieder verwerten und der Widerruf des Kunden ist aus wirtschaftlicher Sicht für den Unternehmer nicht unzumutbar.

Datum der Urteilsverkündung: 30.09.2015

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