Datum: 25.05.2018

Kein Eilrechtsschutz gegen Sperrung des Internetanschlusses

Beschluss des AG München vom 25.05.2018 (172 C 10218/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei einer Sperrung des Internetanschlusses gibt es kein besonderes Eilbedürfnis, dass es ausnahmsweise rechtfertigt, schon vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilig die Wiederherstellung des Internetzugangs anzuordnen.

Der Antragsteller behauptet, anlässlich seines Umzugs sei die Handhabung der Umstellung seines DSL-Anschlusses durch die Mitarbeiter seines Internetproviders mangelhaft gewesen. Zu zwei vorab angekündigten Terminen sei der Techniker gar nicht, dann einmal erschienen, ohne aber eine Internetverbindung am neuen Wohnort herstellen zu können. Dies sei erst beim Folgebesuch geglückt, so dass man nahezu den halben Monat ohne Internetverbindung gewesen sei. Zurückerstattet worden sei ihm lediglich die anteilige Grundgebühr von 10,64 €. Die in Höhe von 49,99 € per Lastschrift eingezogene Umzugspauschale habe er per Rücklastschrift zurückbuchen lassen. Die Antragsgegnerin habe daraufhin ohne Ankündigung den DSL-Zugang gesperrt. Hierauf sei die Familie mit Kleinkind, etwa zur Vereinbarung von Arztterminen, aber dringend angewiesen.

Das Amtsgericht München hat dennoch keine Eilbedürftigkeit gesehen, die eine Anordnung der Wiederherstellung des Internetzugangs vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtfertigt. Es führt aus, dass die Internetnutzung nicht nur über ein Mobiltelefon, sondern mittlerweile auch über Computer, Laptop, Tablett und dass auch an vielen öffentlichen Plätzen (über W-LAN und in Internetcafes) möglich ist. Darüber hinaus kann jeder im Zeitalter des Handys durch den kurzfristigen Abschluss eines (Prepaid-)Telefon- und Internetvertrags bei einem anderen Anbieter zeitnah ohne größere Schwierigkeiten unmittelbar einen Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung gestellt zu bekomme

Datum der Urteilsverkündung: 25.05.2018

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