Datum: 12.09.2012

Kein „doppelter“ Selbstbehalt beim Krankenversicherungswechsel

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 12.09.2012 (IV ZR 28/12)

Die Kombination eines jährlichen Selbstbehalts und eines behandlungsbezogenen Selbstbehalts beim Tarifwechsel einer Krankenversicherung ist nur zulässig, wenn der behandlungsbezogene den absoluten Selbstbehalt noch nicht ausgeschöpft hat.

Ein Versicherter hatte bei seiner privaten Krankenversicherung den Wechsel von einem Tarif in einen anderen Tarif beantragt. In seinem Herkunftstarif hatte er einen jährlichen Selbstbehalt von 2.300 Euro vereinbart, im Zieltarif hatte der Versicherer verschiedene behandlungsbezogene Selbstbehalte vorgesehen. Er hatte beim Tarifwechsel beide Selbstbehalte kombinieren wollen. Dagegen setzte sich der Versicherte zur Wehr.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Versicherten. Bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Tarifwechsel könne der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln wolle, höher oder umfassender sein als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Wegfall des absoluten Selbstbehalts stelle eine solche Mehrleistung dar. Allerdings sei unberücksichtigt geblieben, dass oberhalb der Höchstgrenze des Selbstbehalts von 2.300 Euro der Versicherer im alten Tarif alle weiteren Kosten übernommen hätte. Nach dem neuen Tarif wäre jedoch auch darüber hinaus ein behandlungsbezogener Selbstbehalt angefallen.

Der BGH sah eine Kombination aus beiden Selbstbehalten zum Nachteil des Verbrauchers als unzulässig an. Der behandlungsbezogene Selbstbehalt müsse auf den absoluten Höchstbetrag angerechnet werden. Nach Erreichen dieses Betrages dürften keine weiteren Abschläge bei der Kostenerstattung vorgenommen werden.

Datum der Urteilsverkündung: 12.09.2012

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