Datum: 31.10.2018

Irrtümlich abgemahnte Firma darf unnötige Klage nicht provozieren

Urteil des LG Düsseldorf vom 22.03.2018 (14c O 45/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Provoziert ein irrtümlich wegen unlauterer Werbung abgemahntes Unternehmen einen unnötigen Rechtsstreit, weil es den abmahnenden Verbraucherverband in seinem Irrtum noch bestärkt, muss es für die Kosten des Verfahrens aufkommen. Das hat das Landgericht Düsseldorf gegen den Computerspiele-Hersteller UbiSoft GmbH entschieden.

Anlass des Rechtsstreits war das von UbiSoft für Smartphones und Tablets entwickelte Computerspiel „Horse Haven World Adventures“. Darin wurden Kinder aufgefordert, virtuelle Münzen und Diamanten zu kaufen ­­­– ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Im Apple App Store, in dem das Spiel erhältlich war, führte ein „Link zum Entwickler“ auf die Internetseite der UbiSoft GmbH. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte das Unternehmen ab, forderte eine Unterlassungserklärung und reichte nach mehreren Verhandlungsrunden Klage ein, weil seine Forderung nur teilweise erfüllt wurde. Nach der Klageerhebung kam die Überraschung: Die Ubisoft GmbH teilte mit, dass nicht sie, sondern die UbiSoft Mobile Games SARL für den Vertrieb des Spiels verantwortlich war.

Daraufhin änderte der vzbv seinen Klageantrag und beantragte nunmehr festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Zur Begründung machte er geltend, dass ihn die UbiSoft GmbH über den Irrtum hätte aufklären müssen. Stattdessen hatte das Unternehmen nach der Abmahnung einen Anwalt eingeschaltet, mit dem vzbv korrespondiert und Vertragsverhandlungen geführt. Die Firma gab sogar eine Teilunterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, zumindest Kinder unter 14 Jahren nicht mehr zum Kauf der Produkte aufzufordern. Damit ließ sie die Verbraucherschützer bewusst im Glauben, den „Richtigen“ abgemahnt zu haben.

Das Gericht gab der Klage des vzbv statt und verurteilte das Unternehmen dazu, dem vzbv die durch die Klageerhebung entstandenen Kosten zu ersetzen. Das Unternehmen sei nach Aufnahme der Vertragsverhandlungen verpflichtet gewesen, den vzbv auf seinen Irrtum hinzuweisen. Der schlichte Satz, dass es das in Rede stehende Computerspiel nicht vertreibt, hätte genügt. Dann wäre es gar nicht erst zur Klage gekommen.

Datum der Urteilsverkündung: 31.10.2018

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Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband

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