Datum: 08.07.2001

Irreführung über den Warenvorrat/ Lockvogelwerbung: Pluswarenhandels GmbH

Klagestattgebendes Urteil des LG Duisburg vom 08.08.2001(21 0 32/01)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beworbene Ware war bereits am ersten Verkaufstag nicht vorrätig, der Verbraucher erwartet aber eine angemessene Bevorratung für mindestens 3 Tage.

Beworbene Ware war bereits am ersten Verkaufstag nicht vorrätig. Grundsätzlich erwartet der Verbraucher eine angemessene Bevorratung für mindestens 3 Tage. Auf die gegnerische Berufung wurde das Urteil des LG durch das OLG Düsseldorf teilweise abgeändert (20 U 130/01): "zu unterlassen, für Dampfbügeleisen, Katzenfutterstationen und Computermonitore mit "Aktionspreisen", drucktechnisch herausgestellt... zu werben, wenn sie am ersten Geltungstag oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag - mindestens zwei Tage später - nicht zur Verfügung stehen... Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen...".

Datum der Urteilsverkündung: 08.07.2001

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Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf | Az. 20 U 130/01

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