Urteil des LG Duisburg vom 13.05.2004 (21 0 126/03) - nicht rechtskräftig -
Die Insellösung der Beklagten, die sie berechtigt, nur eigene pfandpflichtige Getränkeverpackungen zurückzunehmen, ist rechtswidrig. PLUS wurde verurteilt, auch fremde Verpackungen gegen Pfandauszahlung zurückzunehmen, wenn diese nach Inhalt, Form und Größe denen der PLUS-Flaschen entsprechen. Konkret wurde gerügt, dass die Vergleichbarkeit "nach Inhalt, Form und Größe" (§ 6 Verpackungsverordnung) weit auszulegen sei und sich insbesondere die Flaschen von PLUS und die von LIDL derart ähnlich sehen, dass eigene PLUS- und LIDL-Insellösungen nicht existieren. Die Flaschen unterscheiden sich zwar geringfügig hinsichtlich der Farbe, des Verschlusses, der Einprägungen und der Form, dies genügt nach Auffassung des vzbv jedoch nicht, da der Verbraucher stärkere Unterschiede als die leichte Erkennbarkeit benötigt. Das Gericht urteilt, dass der Verbraucher, der bei dem alltäglichen und als nicht besonders wichtig eingeschätzten Vorgang der Beurteilung, wo er eine Einweg-Getränkeverpackung zurückzugeben hat, auf leichte Erkennbarkeit angewiesen ist und diese auch erwarten kann.
Datum der Urteilsverkündung: 13.05.2004