Datum: 18.11.2008

Initiatoren bei Steuersparmodellen haften bei Verschweigen von wichtigen Informationen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG München vom 18.11.2008 (5 U 2856/08)

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Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) München ist der gesetzliche Vertreter einer Treuhandkommanditistin persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er den Anlegern bedeutsame Informationen über eine drohende Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde vorenthält.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich über eine Treuhandkommanditistin an einer weiteren Firma beteiligt. Die Anleger sollten über Ausschüttungen an der Wertentwicklung beteiligt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hielt dieses Finanzkommisionsgeschäft ohne entsprechende Erlaubnis für unzulässig und drohte mit Schliessung und Abwicklung. Beides wurde im Ergebnis auch durchgeführt.

Die angedrohte Maßnahme wurde durch den Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin sowohl den Alt- wie auch den noch zu gewinnenden Neuanlegern verschwiegen. Die Abwicklung hätte allerdings in hohem Maße die Investition der Kunden gefährdet. Dies wurde von dem beklagten Geschäftsführer vorsätzlich in Kauf genommen, um die Platzierung weiterer Anteile nicht zu gefährden. Erschwerend kam hinzu, dass er als Rechtsanwalt und Steuerberater über das notwendige Wissen verfügte, die Tragweite der angedrohten Massnahmen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zu erfassen. Das Oberlandesgericht München hält das Verschweigen dieses Wissensvorsprunges für sittenwidrig und verpflichtete den Geschäftsführer zum Schadensersatz.

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Datum der Urteilsverkündung: 18.11.2008

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