Datum: 25.10.2012

Hartz IV-Leistungen (ALG II) können gepfändet werden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 25.10.2012 (VII ZB 31/12)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II) sind grundsätzlich pfändbar.

Einem Schuldner waren Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz IV) gezahlt worden. Ein Gläubiger hatte einen Vollstreckungstitel erwirkt. Der die Gelder überweisende Drittschuldner hatte sich mit einer Rechtsbeschwerde dagegen zur Wehr gesetzt.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs war die Pfändung jedoch zulässig. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II könnten generell gepfändet werden. Der Einwand, dass für Unterkunft und Heizung bestimmte Leistungen analog Wohngeldzahlungen von der Pfändung auszunehmen seien, sei nicht zutreffend. Der Gesetzgeber habe wissentlich eine Unterscheidung bei der Pfändbarkeit zwischen Wohngeld und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgenommen. Dies auch deshalb, da letztgenannte Gelder dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen würden. Eine Pfändung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen sei daher zulässig.

Datum der Urteilsverkündung: 25.10.2012

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