Datum: 05.04.2005

Haftungsumfang einer Grundschuld

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 05.04.2005 (XI ZR 167/04)

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Der BGH hat entschieden, dass bei einer weiten Zweckerklärung im Sicherungsvertrag auch solche Forderungen durch die Grundschuld gesichert sind, die nach Bestellung der Grundschuld durch Abtretung wurden. Das gleiche gelte für ein mit einer weiten Zweckerklärung abgegebenes abstraktes Schuldanerkenntnis und die notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Im vorliegenden Fall hatte die Landesbank ein Bauspardarlehen vor Fälligkeit der Bausparverträge vorfinanziert. Die Grundschuld wurde mit weiter Zweckerklärung zugunsten der Bausparkasse bestellt. Nach erfolglosem Widerruf der Vorfinanzierung trat die Landesbank die Forderung an die Bausparkasse ab. Die Eigentümer drangen nicht mit ihrer Auffassung durch, die Grundschuld sichere nur das zukünftige Bauspardarlehen, nicht jedoch die Vorfinanzierung, die durch Abtretung erworben wurde.

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Datum der Urteilsverkündung: 05.04.2005

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