Datum: 19.02.2015

Haftung für Leitungswasserschäden

Urteil des OLG Schleswig vom 19.02.2015 (16 U 99/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Versicherer müssen auch für solche Leitungswasserschäden einstehen, die zwar innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, deren Ursache aber für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar vor Vertragsbeginn liegt.

Ein Versicherer wurde vom OLG Schleswig zur Zahlung an einen Hauseigentümer aufgrund eines gemeldeten Wasserschadens verurteilt, nachdem das zuständige Landgericht zuvor noch im Sinne der Versicherung geurteilt hatte. Der Schaden war zwar während der Vertragslaufzeit erkennbar geworden, hatte seinen Beginn aufgrund des Schadensbildes (Korrosion / Bruch von Leitungen) aber ursächlich schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages.

Nach Meinung des OLG Schleswig sei das vom Landgericht für richtig erachtete Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer bei einem Wechsel des Gebäudeversicherers weder vom aktuellen noch von dem früheren Versicherer Ersatz für einen Leitungswasserschaden verlangen könne, wenn sich – wie häufig – nicht feststellen lasse, wann der Wasserschaden seinen konkreten Anfang in Gestalt erstmals auslaufenden Leitungswassers genommen habe, ersichtlich unbefriedigend. Eine solche Regelungslücke zu Lasten des Versicherten dürfe es nicht geben. Daher seien die Klauseln über Leitungswasserschäden so auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden. Dies gelte auch, wenn die Ursachen für die Schäden – für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar – schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden seien.

Datum der Urteilsverkündung: 19.02.2015

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