Datum: 11.04.2013

Gericht muss angebotenem Zeugenbeweis nachgehen

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Beschluss des BGH vom 11.04.2013 (IX ZB 170/11)

Bei einem durch den Gläubiger glaubhaft gemachten Versagungsgrund ergibt sich eine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts.

Über das Vermögen eines Schuldners war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Juli 2009 hatte die Insolvenzverwalterin den Schlussbericht vorgelegt. Im August 2009 hatte er mit einem Geschäftspartner eine neue GmbH sowie mehrere Kommanditgesellschaften gegründet. Ein Gläubiger hatte dies der Verwalterin mitgeteilt und der Schuldner daraufhin die Neugründungen eingeräumt. Der Gläubiger hatte im Schlusstermin im Dezember deswegen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Hiergegen hatte der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.

Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg. Der Vorwurf, dass der Schuldner die Neugründungen nicht mitgeteilt habe, sei so nicht haltbar und bedürfe weiterer Aufklärung. Bei Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes bestünde für das Insolvenzgericht eine Amtsermittlungspflicht. Der Schuldner habe schlüssig vorgetragen, dass er die Insolvenzverwalterin von der Neugründung unterrichtet habe. Zwar stünde diese Aussage im Widerspruch zu einem vorherigen Schreiben. Dennoch würde dies nicht die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts schmälern und es dürfe auch nicht die Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen des Schuldners ablehnen. Die Widersprüchlichkeit der Aussagen sei vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere deshalb, weil der Schuldner mitgeteilt habe, dass er erst durch seinen Geschäftspartner an das Telefonat erinnert worden sei. Die Sache wurde daher zunächst zurückverwiesen.

Datum der Urteilsverkündung: 11.04.2013

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