Datum: 04.09.2014

Fluggesellschaft kann den vollen Reisepreis bereits bei der Buchung verlangen

Urteil des OLG Frankfurt vom 04.09.2014 (16 U 15/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die AGB-Klausel einer Fluggesellschaft, die eine volle Bezahlung des Flugpreises bereits bei der Buchung regelt, ist zulässig.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft war eine Regelung enthalten, nach der die Kunden bereits bei Buchung des Fluges zur Bezahlung des vollen Preises verpflichtet waren. Hiergegen war eine Verbraucherzentrale vorgegangen. 

In zweiter Instanz vor dem OLG Frankfurt unterlag die Verbraucherzentrale. Die Klausel stelle keine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Der Ansicht des Landgerichts, dass die Klausel zum Nachteil des Verbrauchers vom gesetzlichen Leitbild der werkvertraglichen Vorleistungspflicht abweiche und der Kunde bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts verliere und mit dem Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft belastet werde bestünden zwar, sie seien allerdings nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht gravierend.  

Betrachte man das Druckmittel der Zurückbehaltung, um die Fluggesellschaft zur Erbringung des Flugs zu animieren, so spiele es beispielsweise in der Praxis keine große Rolle, ob direkt bei Buchung oder – wie auch von der Verbraucherzentrale zugestanden – 30 Tage vor Abflug gezahlt würde. Flugausfälle würden in der Regel erst kurz vor Abflug und nicht bereits 30 Tage davor auftreten. Auch ein mögliches Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft sei nicht geeignet, die Wirksamkeit der Klausel in Frage zu stellen. Fluggesellschaften müssten ihre finanziellen Verhältnisse einer staatlichen Stelle gegenüber offenlegen (Luftfahrtbundesamt) und würden dementsprechend überwacht – auch wenn dies nicht ausschließen würde, dass eine Airline insolvent würde.  

Der Kunde könne sich jedoch auch durch Abschluss einer Versicherung (ca. 5,– Euro pro Person / Ticket) schützen – dies sei ihm zuzumuten. Die Fluggesellschaft verpflichte sich dem Kunden gegenüber, ihn zu einem bestimmten Zeitpunkt zu transportieren und sei dementsprechend auf eine Planungssicherheit angewiesen. Das Verlangen nach einer Vorauszahlung sei daher höher als die Kundenrechte zu werten. Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen.

Datum der Urteilsverkündung: 04.09.2014

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