Datum: 22.04.2010

Entscheidung über Restschuldbefreiung auch im laufenden Insolvenzverfahren

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 22.04.2010 (IX ZB 196/09)

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Endet die Laufzeit der Abtretungserklärung während des Insolvenzverfahrens, so ist durch das Insolvenzgericht unverzüglich das Verfahren zur Restschuldbefreiung einzuleiten. Dem steht nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren selbst noch nicht abgeschlossen ist.

Ein Verbraucher hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Er hatte seine pfändbaren Forderungen an den Treuhänder für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnungszeitpunkt abgetreten. Die Abtretungsdauer war abgelaufen, das Insolvenzverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen. Das Insolvenzgericht hatte dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entsprochen.

Zwar stehe dem Schuldner nach Meinung des Bundesgerichtshofes das gewählte Beschwerderecht nicht zu. Trotzdem sei das Insolvenzgericht gehalten, das Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung unverzüglich nach Beendigung der Abtretungserklärung einzuleiten. Dies gelte auch dann, wenn das Insolvenzverfahren selbst nicht abgeschlossen sei.

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Datum der Urteilsverkündung: 22.04.2010

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