Datum: 07.11.2018

Entschädigung wegen Verspätung des Zubringerfluges

Urteil des AG Dresden vom 07.11.2018 (105 C 1927/18)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Verspätet sich der Zubringerflug und wird deshalb der Anschlussflug verpasst, so begründet dies eine Haftung für den Zubringer.

Die Kläger hatten Flüge von Delhi nach Frankfurt und von Frankfurt nach Dresden gebucht. Aufgrund eines Streiks wurden diese Flüge annulliert. Daraufhin wurden die Kläger umgebucht, und zwar auf einen Flug von Delhi nach Zürich und sodann von Zürich nach Dresden. Der Flug von Delhi nach Zürich hatte jedoch Verspätung, so dass die Kläger den Anschlussflug nach Dresden nicht erreichten. Dadurch erreichten die Kläger Dresden verspätet und machen nunmehr Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung geltend. Dies wurde außergerichtlich jedoch verweigert.

Das Amtsgericht Dresden hat der Klage stattgegeben. Es führt aus, dass es nach der Rechtsprechung des BGH unzweifelhaft ist, dass eine Haftung besteht. Verspätet sich der Zubringerflug und wird deshalb der Anschlussflug verpasst, so wie es hier vorliegend unzweifelhaft aufgrund der Flugdaten der Fall ist, so begründet dies eine Haftung für den Zubringer. Das Gericht führt weiter aus, dass wenn zwischen zwei Flügen weniger als 60 Minuten, nach Verspätung lediglich 35 Minuten liegen, und es zu einer geringfügigen Verspätung kommt, aufgrund derer die Mindestumsteigezeit nicht mehr gewährleistet ist, hat dies mit einem Planungsdefizit zu tun, das zur Haftung führt.

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Datum der Urteilsverkündung: 07.11.2018

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