Datum: 02.02.2017

Ende für hohe 0180-Gebühren

Urteil des EuGH vom 02.02.2017 (C-568/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Telefongespräche mit 0180-Service-Hotlines dürfen nicht teurer sein als gewöhnliche Festnetz- oder Mobilfunktarife.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main hatte vor dem LG Stuttgart gegen den Online-Versandhandel Comtech auf Unterlassung der Berechnung von 0,14 Euro pro Minute aus dem Festnetz und 0,42 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz für Gespräche mit deren Kundendienst geklagt.

Ihrer Ansicht nach stellt die Bereitstellung einer Service-Rufnummer zu einem höheren Tarif, als er für gewöhnliche Anrufe vorgesehen ist, eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Die Firma Comtech brachte vor, ihr sei es lediglich untersagt, mit der Berechnung dieser Anrufkosten einen Gewinn zu erzielen. Der höhere Tarif diene dem Ausgleich der Kosten zur Aufrechterhaltung der Kundenhotline.

Nach der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83) sind Verbraucher nicht verpflichtet, für den telefonischen Kontakt mit dem Vertragspartner (z.B. nach dem Kauf eines Produkts) mehr zu zahlen, als für den Grundtarif des Mobilfunkanbieters. Das Stuttgarter Gericht legte daher dem EuGH die Frage vor, ob der Begriff „Grundtarif“ so auszulegen ist, dass die Kosten für ein telefonisches Gespräch unter einer von dem Unternehmen angegebenen Rufnummer die gewöhnlichen Kosten eines solchen Anrufs nicht übersteigen dürfen und ob es dabei eine Rolle spielt, ob der Unternehmer dabei einen Gewinn erzielt.

Der EuGH legte den Begriff des Grundtarifs als „üblichen Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher“ aus. Es sei nämlich wichtig, dass Verbraucher über die Nutzung des Telefonservices ihre Rechte – z.B. Gewährleistung und Widerruf – geltend machen können, ohne dabei von höheren Gebühren abgeschreckt zu werden.

Die Kosten einer Service-Hotline dürfen demnach die Kosten für gewöhnliche Festnetz- oder Mobilfunktarife nicht übersteigen. Ob der Unternehmer mit diesen Gebühren einen Gewinn erzielt oder ihm dabei zusätzliche Kosten entstehen ist unerheblich. Diese Auslegung spiegele sich auch in dem Ziel der Richtlinie wieder, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Datum der Urteilsverkündung: 02.02.2017

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