Datum: 08.05.2013

„Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ bei Rechtsschutzversicherungen unwirksam

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteile des BGH vom 08.05.2013 (IV ZR 84/12, IV ZR 174/12)

„Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ der Rechtsschutzversicherer, die Rechtsschutz bei der „Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)", ausschließt, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte u.a. gegen die R+V Rechtsschutzversicherung AG sowie die WGV-Versicherung AG wegen Verwendung der sogenannten „Effektenklausel“ und der sogenannten „Prospekthaftungsklausel“ geklagt. Die Klauseln hatten besagt, dass für Versicherte kein Anspruch auf Kostenübernahme beispielsweise bei Rechtsstreiten, die Fehlberatungen beim Wertpapierkauf betrafen, bestanden hätte.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht der Verbraucherschützer bestätigt und die Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Ein Versicherungsunternehmen, das seinen Kunden gegenüber Allgemeine Versicherungsbestimmungen verwende, müsse diese so gestalten, dass der Kunde diese auch begreife. Dazu gehöre auch, dass die Klausel nicht nur für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich sei, sondern zudem auch die wirtschaftlichen Nachteile offenbare. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müsste dies dem Versicherungsnehmer klar verdeutlicht werden, so dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen könne.

Diese Erfordernisse erfülle die "Prospekthaftungsklausel" nicht. So könne beispielsweise ein juristischer Laie nicht nachvollziehen, worin die "Grundsätze der Prospekthaftung" bestünden und auf welche Arten von Kapitalanlagemodellen sie Anwendung finden könnten. Der Begriff „Grundsätze der Prospekthaftung“ sei zudem kein fest umrissener rechtssprachlicher Begriff, so dass auch diesbezüglich keine Ausnahme zugunsten der Versicherung bei Verwendung der Klausel in Betracht käme.

Auch die sogenannte „Effektenklausel“ sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, was tatsächlich ausgeschlossen würde. Auch bei dem Wort „Effekten“ handele es sich nicht um einen festen rechtssprachlichen Begriff. Der Versicherungsnehmer würde – selbst wenn er möglicherweise erkenne, dass mit Effekten eine bestimmte Gruppe der Wertpapiere bezeichnet würde – nicht klar wissen, welche weiteren Kriterien ein Wertpapier zu Effekten mache oder wann Geschäfte mit diesen Papieren vom Versicherungsschutz erfasst seien.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat auf ihren Internetseiten weitergehende Fragen und Antworten zu den beiden Urteilen zusammengestellt.

Datum der Urteilsverkündung: 08.05.2013

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