Datum: 24.04.2013

Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bei behaupteter Pflichtverletzung

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Urteil des BGH vom 24.04.2013 (IV ZR 23/12)

Die Festlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 richtet sich nur nach der von dem Rechtsschutzversicherten behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt.

Ein Verbraucher hatte von seiner Rechtsschutzversicherung, die von 2005 bis 2010 bestand, eine Deckungszusage für eine Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Lebensversicherer verlangt. Er hatte im Jahr 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen und diese in 2006 gekündigt, wonach ihm der Rückkaufswert ausbezahlt worden war. Er hatte daraufhin den Abschluss des Lebensversicherungsvertrags widerrufen und Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangt. Die Rechtsschutzversicherung hatte die Deckung für die Auseinandersetzung mit dem Lebensversicherer abgelehnt, woraufhin der Versicherungskunde geklagt hatte.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verbrauchers, nachdem das Berufungsgericht noch entschieden hatte, dass der Versicherer keine Deckungszusage erteilen müsse, da der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsfalls eingetreten sei.

Für die geltend gemachte Pflichtverletzung sei – anders als vom Berufungsgericht angenommen – der Vortrag des Kunden maßgeblich, mit dem die Pflichtverletzung begründet würde. Das sei die Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm die verlangte Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen. Der Versicherungskunde habe der Rechtsschutzversicherung von Anfang an erklärt, der Lebensversicherer bestreite vertrags- und insbesondere europarechtswidrig seine Berechtigung, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages noch zu widersprechen. Zwar habe der Lebensversicherer dies erst mit Schreiben vom 10.08.2010 – und somit nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung – erklärt, der Kunde habe jedoch immer damit gerechnet.

 

 

Datum der Urteilsverkündung: 24.04.2013

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