Datum: 08.04.2020

Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 08.04.2020 (32 C 1631/20 (89)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschäftigte, die wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit sind, können bei einer Kontoüberziehung eine Darlehensstundung bekommen.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Kreditinstitut eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen. Das Kreditinstitut hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 aufgefordert. Der Arbeitnehmer, der im Zuge der Coronavirus-Pandemie von Kurzarbeit betroffen ist und deshalb derzeit geringere Einnahmen hat, bat das Kreditinstitut um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist. Das Kreditinstitut lehnte dies jedoch ab. 

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und ausgeführt, dass das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie auch im Zivilrecht zu beachten sei. Danach werden aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung sei aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle habe und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar sei. Der Antragsteller habe zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen habe. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hatte sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

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Datum der Urteilsverkündung: 08.04.2020

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