Datum: 24.03.2009

Bundesgerichtshof stärkt erneut Verbraucherrechte bei Widerrufsbelehrungen und Haustürgeschäften

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 24.03.2009 (XI ZR 456/07)

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Urteil des BGH vom 24.03.2009 (XI ZR 456/07)
Eine Widerrufsbelehrung muss den Kunden umfassend, unmissverständlich und eindeutig über sein Recht zum Widerruf informieren. Darüber hinaus lässt eine Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss nicht automatisch auf das Fehlen einer Haustürsituation schließen.

Ein Paar war von einem Vermittler zu Hause aufgesucht und zum Abschluss einer Fondsbeteiligung animiert worden. Nach der Zahlungsunfähigkeit der Mietgarantin des Fonds und somit fehlender Einnahmen für die Kreditrückzahlung hatte das Paar gegen die finanzierende Bank geklagt.

Der Bundesgerichtshof gab den Kunden recht. Die Widerrufsbelehrung der Bank entsprach nicht den Vorgaben und war somit unwirksam. Ebenso nahm das Gericht dazu Stellung, ob eine Zeitspanne von drei Wochen automatisch das Vorliegen einer Haustürsituation ausschließen würde. Hier käme es auf die tatsächlichen Umstände an, die im vorliegenden Fall gerade nicht auf den Wegfall der Haustürsituation hindeuteten.

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Datum der Urteilsverkündung: 24.03.2009

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