Datum: 22.07.2015

Bezugsrecht für „verwitwete Ehegatten“ bei Lebensversicherungen

Urteil des BGH vom 22.07.2015 (IV ZR 437/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Erklärt der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter sein, so gilt auch im Falle der Wiederheirat, dass der Zeitpunkt dieser Erklärung maßgeblich ist.

Nachdem ein Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, wurde ihm als neuem Versicherungsnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Lebensversicherung, die dieser seinerzeit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hatte, übertragen. Der Versicherungsnehmer erklärte der Versicherung gegenüber, dass im Todesfalle „der verwitwete Ehegatte“ bezugsberechtigt sein sollte. Er wurde später von seiner Ehegattin geschieden und heiratete erneut. Nach seinem Tod wollte die Versicherung der Ex-Ehefrau die Versicherungsleistung auszahlen und nicht der zweiten Ehefrau (mit der der Versicherte bis zu seinem Tod verheiratet war), die daraufhin klagte.

Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass die zweite Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers nicht bezugsberechtigt sei. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Erklärung. Als der Versicherte der Versicherung die Bezugsberechtigung mitteilte, war er noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet. Auch ist die Bezugsberechtigung nicht deswegen entfallen, weil die Eheleute geschieden wurden und der Versicherte danach neu geheiratet hat. Er hat zwar bei seiner Versicherung nach der Heirat mit seiner zweiten Ehefrau nachgefragt, wer bezugsberechtigt sei. Diese Nachfrage allein stellt nach Meinung des Gerichts jedoch keine Änderung der Bezugsberechtigung dar.

Ein entsprechender Änderungswunsch muss demnach klar zum Ausdruck gebracht werden.

Datum der Urteilsverkündung: 22.07.2015

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