Datum: 08.02.2012

Berücksichtigung von ALG I bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Urteil des BGH vom 08.02.2012 (IV ZR 287/10)

Arbeitslosengeld I kann bei der neuen beruflichen Tätigkeit des Versicherten im Rahmen der Zahlungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einberechnet werden.

Ein Verbraucher hatte einen Skiunfall erlitten und war daher berufsunfähig geworden. Er hatte daraufhin aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen erhalten. Die Versicherung hatte jedoch die Zahlungen eingestellt, nachdem der Verbraucher eine anderweitige Tätigkeit aufgenommen hatte. Hiergegen hatte der ehemalige Maler geklagt.

Der BGH gab der Versicherung Recht. Es sei falsch anzunehmen, die Versicherung dürfe den Kläger nicht auf seine derzeit konkret ausgeübte Tätigkeit verweisen, weil sein jetziges jährliches Einkommen mehr als 20 % unter dem Einkommen in seinem zuletzt ausgeübten Beruf liege. Bei dem Einkommensvergleich komme es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an. Der für den Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Regelung des § 1 ABV in Verbindung mit den Tarifbestimmungen lasse ihn zu der Einsicht kommen, dass bei seinen Einkünften das saisonal bedingt regelmäßig gezahlte Arbeitslosengeld in den Einkommensvergleich einzubeziehen sei. Das sogenannte Arbeitslosengeld I sei anders als das Arbeitslosengeld II kein Transfereinkommen, sondern eine Versicherungsleistung, die abhängig von den konkreten Umständen bei der Berechnung des Einkommens mit zu berücksichtigen sei.

Welche Vergleichsmethode des so zu berücksichtigenden Einkommens dem Maßstab der Gleichwertigkeit am besten gerecht wird, könne nicht generell nach einer bestimmten Methode festgelegt werden, sondern müsse stets im Einzelfall entschieden werden. Daher sei beim Einkommen im Grundsatz ein Vergleich nach der Brutto- wie nach der Nettomethode zulässig, wenn darüber die tatsächlichen Lebensstellungen zutreffend abgebildet würden.

Im konkreten Fall bedeute dies, dass für die Lebensstellung des Klägers entscheidend sei, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand. Dies seien vor allem sein Nettogehalt und das saisonal regelmäßig gezahlte Arbeitslosengeld I gewesen. Danach ergebe sich eine Einkommenseinbuße von weniger als 20%, die bedingungsgemäß vom Versicherten hinzunehmen sei.

Datum der Urteilsverkündung: 08.02.2012

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