Datum: 10.05.2012

Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Pfändung

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Beschluss des LG Stuttgart vom 10.05.2012 (19 T 353/11)

Nach Einführung des Basistarifs ist der pfändungsfreie Betrag für Leistungen zur Krankenversicherung auch für Privatversicherte auf den Höchstbeitragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt.

Ein Schuldner hatte monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 1.973,72 Euro bezogen. Als privat Krankenversicherter hatte er zuletzt 741,37 Euro an die Krankenversicherung bezahlt. Die Gläubigerin hatte die Zwangsvollstreckung betrieben, der monatlich pfändbare Teil war mit 140,78 Euro berechnet worden. Dieser Betrag war nach Meinung der Gläubigerin zu gering gewesen.

Das LG Stuttgart gab der Gläubigerin Recht. Es stellte fest, dass der seitens der Drittschuldnerin zu berücksichtigende Betrag für die Beiträge des Schuldners zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den gesetzlichen Beitragssatz (aktuell 16,85%) der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 3.825,-- Euro monatlich) zu begrenzen sei. Er übersteige anderenfalls den „Rahmen des Üblichen“ (ZPO § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b). Mit der Einführung des branchenweit einheitlichen Basistarifs stünde auch Versicherten, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterlägen, ein Tarif zur Verfügung, dessen Leistungsumfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nachstehe. Der Schuldner könne somit problemlos in den Basistarif wechseln, so dass für die Gläubigerin ein höherer Betrag (189,78 Euro) für die Pfändung zur Verfügung stünde. Die Rechtsbeschwerde wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der fehlenden obergerichtlichen Rechtsprechung zugelassen.

Datum der Urteilsverkündung: 10.05.2012

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