Datum: 30.05.2018

Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.05.2018 (VIII ZR 153/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin. In dem Mietvertrag hieß es, dass diese mit 74,59 m² vereinbart ist. Dies stellte sich als unzutreffend heraus; die wahre Wohnfläche beträgt 78,22 qm. Nach den vertraglichen Vereinbarungen haben die Beklagten u.a. monatliche Heizkostenvorauszahlungen zu leisten, über die jährlich abgerechnet wird.

Im Oktober 2014 und Oktober 2015 rechnete die Klägerin die Heizkosten für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Quadratmeterzahl der beheizten Wohnfläche ab. Die Beklagten errechneten ihrerseits auf der Grundlage der mietvertraglich vereinbarten (geringeren) Wohnfläche weitere Guthaben und zahlten die Betriebskosten entsprechend geringer.

Mit der Klage nahm die Klägerin die Beklagten auf diese Differenz in Anspruch. Das erstinstanzliche Amtsgericht gab der Klage statt. Berufung und Revision der Beklagten blieben erfolglos. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete zu. Die Klägerin hat die Heizkosten nach Ansicht des BGH für die genannten Jahre zutreffend auf der Grundlage der tatsächlich beheizten Flächen abgerechnet und der vertraglich vereinbarten Wohnfläche bei der Abrechnung keine Bedeutung zugemessen. Seine diesbezügliche frühere Rechtsprechung, nach der auch bei Mieterhöhungen eine Abweichung der vereinbarten Wohnfläche zu der tatsächlichen Wohnfläche von bis zu 10 % als unbeachtlich angesehen wurde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben.

Datum der Urteilsverkündung: 30.05.2018

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