Datum: 19.09.2006

Bank haftet nicht, wenn der Vermittler eine Schrottimmobilie als "risikolos" bezeichnet

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 19.09.2006 (XI ZR 204/04)

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Bereits in einem Urteil vom 16.05.2006 hatte der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 6/04) entschieden, dass bei institutionalisiertem Zusammenwirken zwischen Kreditgebender Bank und Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts eine durch diesen begangene arglistige Täuschung auch für die Bank eine Aufklärungs- und damit eine Schadensersatzpflicht begründen kann. An diese Entscheidung knüpft nun ein weiteres, einschränkendes Urteil des BGH an. Demnach setzt der die Aufklärungspflicht auslösende Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben des Vermittlers oder Verkäufers voraus.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Ehepaar war von einem Immobilienvermittler geworben worden, zu Steuersparzwecken und ohne nennenswerte Eigenkapitalbeteiligung eine Eigentumswohnung zu erwerben. Zur Finanzierung nahmen die Eheleute ein Darlehen bei der beklagten Bank auf. Im Januar 2002 stellten sie die Zahlungen auf dieses Darlehen ein. Unter anderem beriefen sich die Kläger darauf, dass die beklagte Bank, die dauerhaft mit dem Immobilienvermittler zusammengearbeitet habe, nicht ausreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt habe. Insbesondere sei der Bank bekannt gewesen, dass der Verkehrswert der Immobilie nur 41 Prozent des Kaufpreises betragen habe.

Der BGH wies diese Argumentation der Kläger zurück. Zwar könnten sich Anleger seit dem Urteil vom 16.05.2006 in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank berufen, wenn der Vermittler oder Verkäufer den Anleger durch unrichtige Angaben arglistig täuscht. Im vorliegenden Fall fehle es aber schon an einer arglistigen Täuschung. Diese setze nämlich konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Diesen Anforderungen genügten die vom Vermittler gegenüber den Klägern gemachten Aussagen nicht. Bei Formulierungen wie etwa "risikolose" Immobilie, die ihren Wert "mit großer Wahrscheinlichkeit noch steigere" und "hervorragend" zur Altersvorsorge und Steuerersparnis "geeignet" sei, handele es sich lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen.

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Datum der Urteilsverkündung: 19.09.2006

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