Datum: 16.05.2008

Bank haftet bei Missbrauch von PIN und TAN im Onlinebanking

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Mannheim vom 16.05.2008 (1 S 189/07)

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Es besteht kein Anscheinsbeweis für die Pflichtverletzung eines Onlinebanking-Kunden, wenn es zu einer unberechtigten Verfügung unter Benutzung von PIN und TAN gekommen ist. Der Kunde musste daher den Schaden nicht tragen, der durch Missbrauch von PIN und TAN beim Onlinebanking entstanden ist.

Der Entscheidung lag zu Grunde, dass es zu einer Überweisung von ca. € 2.000,- gekommen war, die der Kontoinhaber nicht selbst vorgenommen hatte, sondern ein (unbefugter) Dritter. Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass es keinen Anscheinsbeweis dafür gibt, dass ein Kontoinhaber seine Sorgfaltspflichten verletzt, wenn eine Transaktion mit den richtigen Legitimationsdaten (PIN und TAN) durchgeführt wurde.

Das Gericht führte aus, dass es aufgrund der vielen Möglichkeiten, in den Besitz der Daten zu kommen (zum Beispiel durch die Benutzung von Maleware, Pharming und DNS-Spoofing), ein Anscheinsbeweis nicht angenommen werden könne. Im Übrigen könnten selbst ein aktueller Virenschutz und eine Firewall keinen absoluten Schutz vor solchen Angriffen bilden, sondern allenfalls das Risiko verringern.

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Datum der Urteilsverkündung: 16.05.2008

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