Datum: 23.09.2009

Bank haftet bei "Lehman-Anleihe"

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Hamburg vom 23.09.2009 (322 O 134/09)

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Empfiehlt eine Bank einem Kunden, der eine sichere Kapitalanlage wünscht, eine Inhaberschuldverschreibung einer ausländischen Bank, obwohl diese keinem Einlagensicherungssystem unterliegt, verletzt sie ihre Pflichten aus dem Beratervertrag. Es ist in diesem Fall irrelevant, ob sich der Verbraucher irrtümlich das Vorhandensein des Einlagensicherungssystems vorgestellt hat.

Ein Verbraucher hatte sich von seiner Bank hinsichtlich einer Kapitalanlage beraten lassen. Er hatte daraufhin gewiesen, dass es sich bei der Anlage um seine Altersversorgung handele und er eine sichere Anlageform wünsche. Die Bank hatte ihm daraufhin die ProtectExpress-Anleihe (Lehman Bank B.V.) empfohlen, da diese über einen Kapitalschutz verfüge. Im Zuge der Insolvenz der Lehman Bank wurden die Papiere wertlos.

Nach Meinung des Gerichtes handelt es sich hier um ein Beratungsverschulden der Bank. Es gab der Klage des Verbrauchers vollumfänglich statt. Bei der empfohlenen Investition handele es sich um eine unsichere Anlageform. Dies sei auch nicht erst rückblickend so, sondern vielmehr war die Anleihe nie als sicher anzusehen gewesen. Da die Rückzahlung der Anleihe zwar durch eine Garantie der Lehman Investment Holding abgesichert worden sei, diese jedoch keinem Einlagensicherungssystem unterliege, stelle die Behauptung der Bank, die Anlage sei sicher, eine schuldhafte Verletzung des Beratungsvertrages dar. Die Bank musste dem Verbraucher den entstandenen Schaden ersetzen.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.09.2009

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