Datum: 10.08.2012

Bank darf Innenprovisionen bei Offenlegung nach Ansicht des OLG Frankfurt behalten

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 10.08.2012 (10 U 85/11)

Eine Klausel, nach der sich der Kunde damit einverstanden erklärt, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen (auch „Kick Backs“ genannt) behalten darf, vorausgesetzt, dass sie diese nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf und für diesen Fall der Kunde und die Bank die Vereinbarung treffen, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht, ist nach Auffassung des OLG Frankfurt zulässig. Die Revision durch den BGH wurde zugelassen.

Eine Bank hatte in ihren Rahmenbedingungen für Wertpapiergeschäfte eine Klausel mit folgendem Inhalt verwendet:

„Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht.“

Sie war daraufhin auf Unterlassung verklagt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte die Verwendung der Klausel nicht zu beanstanden. Nach Meinung des Senats sei die Klausel für Verbraucher leicht verständlich und sie regle unmissverständlich, welche rechtliche und wirtschaftliche Tragweite sie für den Bankkunden habe. Klar sei formuliert, dass die Bank bestimmte Vergütungen nicht annehmen dürfe und solche, die sie annehmen dürfe, behalte. Auch das Kaprizieren allein auf § 31d WpHG sei nicht zu beanstanden, da es dem Kunden kaum zugemutet werden könne, den gesamten Gesetzestext zu erfassen. Eine Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel ergäbe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus, dass die einverständliche Regelung dahin, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entstehe, dort als „von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung“ bezeichnet würde.

Die Revision durch den Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Datum der Urteilsverkündung: 10.08.2012

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