Datum: 25.09.2014

Ausschluss des Widerrufsrechts im Online-Versand

Urteil des AG Siegburg vom 25.09.2014 (115 C 10/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bestellt ein Kunde bei einem Online-Händler ein Produkt und stellt dieses aus einer Vielzahl von Wahlmöglichkeiten selbst zusammen, so kann dies als Anfertigung nach „Kundenspezifikation“ gelten. In der Folge kann das Widerrufsrecht erlöschen.

Eine Kundin hatte im Internet ein Möbelstück bestellt. Dabei hatte sie aus über 50 Stoffbezügen wählen und auch die Ausrichtung Lehne des bestellten Ottomanen bestimmen können. Auf der Internetseite war unter anderem der Hinweis „Artikel wird speziell angefertigt“ angebracht. Nachdem der Stoff nicht gefiel und das Möbelstück nicht durch die Schlafzimmertür passte, wollte sie es zurückgeben und hatte eine Kaufpreisrückerstattung verlangt. „Aus Kulanzgründen“ hatte der Händler 70 Prozent des Kaufpreises sowie die Versandkosten erstattet. Die Kundin klagte wegen des Restbetrags.

Nach Meinung des Gerichts war der Anspruch der Kundin unbegründet. Das Möbelstück sei nach Kundenspezifikationen angefertigt worden. Für Kunden bestünden über 100 Wahlmöglichkeiten zur Individualisierung und die Rücknahme sei für den Internet-Händler unzumutbar. Das Möbelstück könne nicht ohne weiteres wieder in Einzelteile zerlegt, mit anderen Stoffen bespannt und an dritte Kunden veräußert werden. Ein Weiterverkauf sei nur mit entsprechenden preislichen Abschlägen möglich.

Für Verbraucher bedeutet dies nicht, dass für Waren im Fernabsatz nur deshalb kein Widerrufsrecht bestünde, weil sie diese aus über 100 Kombinationen zusammenstellen können. Die Rücknahme muss für den Händler unzumutbar sein und für Kunden muss klar erkennbar sein, dass die Ware extra nach ihren Wünschen angefertigt wird. Zudem müssen sie darauf hingewiesen werden, dass für derartige Artikel kein Widerrufsrecht besteht.
 

Datum der Urteilsverkündung: 25.09.2014

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