Datum: 16.12.2004

Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei unzureichenden Angaben der Schuldnerin

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH Karlsruhe vom 16.12.2004 (IX ZB 72/03)

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Grundsätzlich kann der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren abgelehnt werden, wenn der Schuldner seine Auskunftspflichten über sein Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Im vorliegenden Fall hatte die Schuldnerin zunächst nur eine zeitlich nachfolgende Abtretung ihres Einkommens angezeigt und erst später (beides jedoch noch vor Verfahrenseröffnung) die zeitlich vorgehende Abtretung. Dies allein reicht nach Ansicht des BGH für eine Ablehnung des Stundungsgesuches wegen widersprüchlicher Angaben nicht aus, weil die Reihenfolge der Abtretungen und damit deren Wirksamkeit und Rangfolge leicht zu bestimmen war.

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Datum der Urteilsverkündung: 16.12.2004

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