Datum: 12.10.2006

Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen Prospektangaben am Sitz des Filmfonds gemäß § 32 b ZPO

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Koblenz vom 12.10.2006 (4 SmA 21/06)

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Der Gerichtsstand bestimmt sich bei Klagen wegen Schadensersatz auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen auch bei Fehlinformationen zum "grauen Kapitalmarkt" nach § 32 b ZPO. Danach ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig.
Der Kläger hatte auf Empfehlung einer Anlagevermittlerin in Koblenz Anteile an einem Medienfonds mit Sitz in München erworben. Die Anlagevermittlerin hatte bei der Beratung Verkaufsprospekte mit falschen Informationen verwendet. Das OLG Koblenz entschied, dass für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ausschließlich das LG München örtlich zuständig sei.

Nach Auffassung des Gerichts steht der Anwendung des § 32 b ZPO nicht entgegen, dass die vom Kläger gezeichneten Beteiligungen solche des damals noch nicht geregelten grauen Kapitalmarkts waren. § 32 b ZPO diene dazu, die Verfahren durch örtliche Konzentration zu beschleunigen und zur Kostenersparnis für die Beteiligten beizutragen. Gerade auf dem Gebiet des grauen Kapitalmarkts komme dem Anlegerschutz in Form zivilprozessualer Regelungen besondere Bedeutung zu. Deshalb sei auch eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 32 b ZPO auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und ein Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der Gesetzesbegründung vereinbar.

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Datum der Urteilsverkündung: 12.10.2006

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