Datum: 27.06.2016

Aufklärungspflichten des Versicherers bei Lebensversicherungen als Anlagegeschäft

Urteil des OLG Nürnberg vom 27.06.2016 (8 U 2633/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wenn sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung als Anlagegeschäft darstellt, ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, also den Kläger bereits bei Vertragsverhandlung über alle Umstände zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.

Ein Verbraucher hatte bei einem Versicherer eine teilweise kreditfinanzierte fondsgebundene Lebensversicherung sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung, jeweils mit Vermögensverwaltung, abgeschlossen. Dem Vertragsabschluss waren mehrere Beratungsgespräche mit einer Beraterin vorangegangen. Diese habe die Versicherungen als hundertprozentig sicher und bestens für die Altersvorsorge geeignet beworben und Rückzahlungshindernisse (Verzögerung durch Liquidation des Fonds) trotz Nachfrage nicht erwähnt.

Zwischen der Maklerin und dem Verbraucher ist stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Da der Verbraucher eine sichere Anlage wollte, hat die Beraterin die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten verletzt.

Zwar ist der Versicherer nach neuem Recht im Fall der Mitwirkung eines Maklers von seinen Beratungspflichten befreit, die wirtschaftliche Einordnung eines Versicherungsvertrages als Anlagegeschäft rechtfertigt es jedoch, die für Anlagegeschäfte geltenden Regeln inklusive derjenigen über die Zurechnung des Fehlverhaltens von Anlagevermittlern und -beratern anzuwenden. Die Lebensversicherung in diesem Fall stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalanlage dar, da die vereinbarte Versicherungsleistung gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung war. Der Versicherer ist dem Verbraucher nach dieser Entscheidung gesamtschuldnerisch mit der Beraterin zum Schadensersatz verpflichtet.

Datum der Urteilsverkündung: 27.06.2016

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