Datum: 21.10.2009

Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen bereits seit 2004 notwendig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Celle vom 21.10.2009 (3 U 86/09)

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Eine Bank muss ihre Anlagekunden über Kick-Back-Zahlungen (Rückvergütungen) aufklären. Dies gilt auch für Beratungen im Jahr 2004, da bereits damals sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung eine entsprechende Aufklärung für notwendig befunden wurde.

Ein Verbraucher hatte sich an einem Medienfonds auf Anraten einer Bank als Kommanditist beteiligt. Einen Teil der Einlage hatte er finanzieren lassen. Er verklagte später die Bank und deren Anlageberaterin auf Freistellung aus dem Kreditvertrag sowie weiteren Schadensersatz, da er sich falsch beraten fühlte.

Der Verbraucher bekam überwiegend Recht. Er habe Anrecht auf Schadensersatz in Höhe seiner aus Eigenmitteln erbrachten Einlage gegen die Bank sowie Freistellung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Kreditvertrag. Die Bank habe der Aufklärungspflicht hinsichtlich ihrer eigenen Provisionen aus dem Geschäft nicht Genüge getan. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beklagten Bank hinsichtlich einer Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung greife nicht, so dass zu Gunsten des Anlegers zu entscheiden sei.

Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Anders als beispielsweise das Oberlandesgericht Dresden (Link zum Urteil vom 24.07.2009, 8 U 1240/08) hat das hier entscheidende Oberlandesgericht Celle ebenso wie die Senate in München und Stuttgart eine verbraucherfreundliche Auslegung gewählt.

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Datum der Urteilsverkündung: 21.10.2009

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