Datum: 12.03.2012

Aufhebung der Verfahrenskostenstundung kann unwirksam sein

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Beschluss des LG Mühlhausen vom 12.03.2012 (2 T 40/12)

Aufforderungen des Insolvenzverwalters an den insolventen Verbraucher zur Erklärung über dessen Einkommensverhältnisse reichen zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nicht aus. Hierfür ist eine konkrete Anforderung des Insolvenzgerichts an den Schuldner notwendig.

Ein Insolvenzverwalter hatte den Schuldner mehrfach zur Vorlage von Einkommensnachweisen, von Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärungen beziehungsweise Steuerbescheiden sowie von weiteren Dokumenten ergebnislos aufgefordert. Das Gericht hatte den Schuldner zunächst an die Erfüllung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten unter Hinweis auf die Schreiben des Verwalters erinnert. Das Insolvenzgericht hatte die Verfahrenskostenstundung nach ergebnislosem Verstreichen der gesetzten Frist aufgehoben. Der Schuldner hatte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingereicht. Die Sache wurde dem Landgericht vorgelegt.

Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Zu Unrecht habe das Amtsgericht den Beschluss vom 10.07.2009, durch den dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet worden waren, aufgehoben. Die Stundung könne aufgehoben werden, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend seien, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben habe. Auf die Vorsätzlichkeit oder die grobe Fahrlässigkeit sei das Amtsgericht jedoch gar nicht eingegangen.

Allerdings habe der Schuldner ohnehin nicht gegen seine Pflichten verstoßen. Die Aufhebung der Stundung wie vom Insolvenzgericht vorgenommen setze voraus, dass der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben habe. Ausgangspunkt dieses Aufhebungsverfahrens sei jedoch die Mitteilung des Verwalters an das Gericht, dass der Schuldner von ihm erbetene Auskünfte nicht erteilt habe. Diese Aufforderungen seien jedoch einerseits nicht vom Gericht gekommen, andererseits hätten sie auch nicht die mögliche Verfahrenskostenaufhebung betroffen. Hierin sei es um die vorerwähnten allgemeinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegangen. Genau darauf baue der Beschluss des Insolvenzgerichts jedoch auf und es habe dadurch unterschiedliche Tatbestände vermengt. Da der insolvente Verbraucher somit nicht gegen die gesetzliche Regelung (§ 4c Nr. 1 InsO) verstoßen habe, sei der Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben. Die Kostenstundung bestehe somit fort.

Datum der Urteilsverkündung: 12.03.2012

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