Datum: 25.02.2014

Arzt haftet für Behandlung „zweiter Wahl“

Urteil des OLG Hamm vom 25.02.2014 (26 U 157/12)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein Arzt, der eine Therapie nicht nach dem sogenannten „Golden Standard“ (Therapie erster Wahl) durchführt, begeht einen Behandlungsfehler.

Ein Patient war von seinem Arzt im Jahr 2005 wegen einer Hautkrebserkrankung mit Hilfe einer fotodynamischen Therapie behandelt worden. Wegen eines Rückfalls war er drei Jahre später ambulant operativ behandelt worden. 2009 waren weitere Nachoperationen erfolgt. Der Patient hatte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld gefordert. Er hatte angegeben, dass er vom Arzt nicht über Behandlungsalternativen zur fotodynamischen Therapie aufgeklärt worden war.

Das OLG Hamm verurteilte den Arzt aufgrund des Behandlungsfehlers zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz der materiellen sowie zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden (soweit die Ansprüche nicht beispielsweise auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen werden), nachdem das Landgericht zuvor die Klage des Patienten abgewiesen hatte.

Die Behandlung durch den Arzt sei fehlerhaft gewesen. Zwar sei die fotodynamische Therapie selbst korrekt durchgeführt worden. Allerdings weiche diese Therapieform vom sogenannten „Golden Standard“ ab, sie sei also nicht die Therapie der Wahl. Zum Zeitpunkt der Behandlung sei bereits bekannt gewesen, dass bei dieser Therapie eine höhere Rückfallquote als bei einer Operation bestünde. Der Arzt könne zwar grundsätzlich die Behandlungsmethode wählen, allerdings müsse ein höheres Risiko (wie hier durch die Verwendung der fotodynamischen Therapie statt der Operation) dadurch gerechtfertigt sein, dass im konkreten Fall günstigere Heilungsprognosen bestünden. Anderenfalls sei die sicherere Methode zu wählen. Zudem habe der Patient auch eine operative Entfernung gewünscht.

Zudem sei der Patient auch nicht über die Vor- und Nachteile der fotodynamischen Therapie aufgeklärt worden. Daher war die Behandlung fehlerhaft.

Verlasse der Arzt den sogenannten "Golden Standard" ohne den Patienten hierauf hinzuweisen, so handele er jedenfalls grob fehlerhaft, wenn der Patient bereits zur Durchführung der Therapie der ersten Wahl (hier: Operation) entschlossen war. Daher müsse auch der Arzt nachweisen, dass sein Behandlungsfehler ohne Folgen für den Patienten geblieben sei. Dies sei dem Arzt jedoch nicht möglich gewesen.

Datum der Urteilsverkündung: 25.02.2014

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