Datum: 14.11.2017

Arglistige Täuschung von VW

Urteil des Landgericht Siegen vom 14.11.2017 (1 O 118/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, stellt einen erheblichen Mangel sowie eine sittenwidrige vorsätzliche Täuschung dar.

Der Kläger erwarb 2011 einen gebrauchten Pkw von VW bei einer Vertragswerkstatt. Mit der Klage verklagte er sowohl diese als auch VW. Der Fahrzeugtyp wird im Rahmen der Auflistung der technischen Daten mit der Euro-5-Abgasnorm beworben. Der PKW verfügt über einen Dieselmotor mit der Bezeichnung EA 189 und ist von VW mit einer Software ausgestattet worden, die den Ausstoß von Stickoxid im Prüfstandbetrieb optimiert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandbetrieb unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet, und entsprechend den Abgasausstoß des Motors verändert, hält der Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben und es werden die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten.

Das Landgericht Siegen hat entschieden, dass die Verwendung der Software einen Mangel des betroffenen Fahrzeugs darstelle, welcher nicht unerheblich sei. Der Kläger war zudem nicht verpflichtet, zunächst ein Software-Update aufspielen zu lassen, weil dadurch nicht gewährleistet sei, dass der Mangel behoben werde, ohne dass dadurch andere negativen Auswirkungen auftreten würden.

VW hat außerdem sittenwidrig und vorsätzlich getäuscht. Die Sittenwidrigkeit der Täuschung ergibt sich aus dem Umstand, dass VW das Gewinnstreben über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung setzte, da der tatsächliche Schadstoffausstoß bei Betrieb des PKW im Straßenverkehr deutlich höher liegt als während des Durchlaufens des Prüfzyklus. Die Täuschung diente einzig dem Zweck der Kostensenkung in Bezug auf anderenfalls notwendige Lösungen der Abgasreinigung, um mit Hilfe scheinbar umweltfreundlicher Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen.

Datum der Urteilsverkündung: 14.11.2017

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