Datum: 23.02.2009

Arcor muss Ordnungsgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung zahlen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Frankfurt/Main vom 23.02.2009 (2/6 O 127/04)

Ein Unternehmen muss auch für verbotene Telefonwerbung eines beauftragten Call-Centers einstehen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) verhängten die Richter ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro gegen das Telekommunikationsunternehmen Arcor.

Bereits 2004 hatte das Gericht Arcor untersagt, Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis für Werbezwecke anzurufen. Nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband einem Arcor-Vertriebspartner erneut einen ungebetenen Werbeanruf nachweisen konnte, verhängte das Gericht das Ordnungsgeld.

Ein Unternehmen müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um einen Verstoß gegen die gerichtliche Unterlassungsverfügung zu verhüten, heißt es im Beschluss des Frankfurter Landgerichts. Dazu gehöre es auch Einfluss auf den Vertriebspartner zu nehmen.

Arcor berief sich vergeblich darauf, dass es für das Handeln des Call-Centers nicht verantwortlich sei. Dem Gericht legte das Unternehmen den Vertriebsvertrag vor, der dem Call-Center Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verbietet und allgemein zur Beachtung gerichtlicher Verfügungen verpflichtet. Das reichte dem Gericht nicht aus. Arcor hätte seinen Vertriebspartner vielmehr schriftlich über das Urteil informieren müssen. Das schließe den Hinweis ein, dass ein Verstoß gegen das Urteil die Kündigung der Vertriebsvereinbarung und ein Ordnungsgeld zur Folge hat.

Datum der Urteilsverkündung: 23.02.2009

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Beschluss des Landgericht Frankfurt/Main | Az. 2/6 O 127/04

Beschluss des Landgericht Frankfurt/Main | Az. 2/6 O 127/04

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