Datum: 20.06.2012

15-Monatsfrist für Meldung von Unfallfolgen ist zulässig

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 20.06.2012 (IV ZR 39/11)

Ansprüche gegen die Versicherung wegen Invalidität müssen innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Fristenregelung in AUB 2002 Nr. 2.1.1.1 genügt den Anforderungen an das Transparenzgebot.

Ein 17-jähriger, zu dessen Gunsten eine private Unfallversicherung abgeschlossen worden war, hatte einen Motorradunfall mit gravierenden Beinverletzungen erlitten. Die Versicherung hatte zunächst außergerichtlich eine Regulierung wegen dauernder Invalidität vorgenommen. Eine mehr als drei Jahre nach dem Unfall durch einen Neurologen und Psychiater festgestellte psychische Beeinträchtigung hatte die Versicherung nicht regulieren wollen.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Ein weiterer Anspruch der Klägerin wegen psychischer Unfallfolgen scheitere an der Nichteinhaltung der wirksam vereinbarten 15-Monatsfrist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität. Die Frist benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und sei ebenso wenig intransparent. Auch wenn in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) die entsprechende Regelung aufgrund der Überschriften und des Inhaltsverzeichnisses eine entsprechende Fristenregelung möglicherweise an dieser Stelle nicht vermuten lasse, sei sie dennoch nicht zu beanstanden.    Dem Versicherungsnehmer, der sich nach Eintritt der Invalidität über seinen Versicherungsschutz anhand der Versicherungsbedingungen unterrichte, könne bei verständiger Lektüre auch der Inhaltsübersicht nicht verborgen bleiben, dass der Versicherungsumfang im ersten Abschnitt getrennt von den Obliegenheiten geregelt sei. Der Umstand, dass im Abschnitt über den Leistungsfall nicht nochmals auf die Frist in Nr. 2 verwiesen worden ist, ändere daran nichts. Die Versicherung könne sich auf die vereinbarte Frist auch berufen – dies sei nicht treuwidrig.

Datum der Urteilsverkündung: 20.06.2012

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: