Kosten für Zahlungsverkehr müssen transparenter werden und stets vorab bekannt sein. Der Kontowechsel muss einfach und ohne Unterbrechung funktionieren, der Zugang zum Konto garantiert werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Zahlungen und Konten zuverlässig vor Kriminellen geschützt werden. Verbraucher sollten nicht länger in Beweisnot kommen können.
Das AG Essen hingegen lehnt das erfolgreiche Abheben mittels einer gestohlenen ec-Karte als Anscheinsbeweis ab. Die Annahme eines grob fahrlässigen Umgangs mit der Geheimnummer setzt auch ein subjektives Verschulden des Kartenbesitzers...
Urteil des LG Osnabrück vom 04.02.2003 (7 S 641/02), rechtskräftig
Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Kreditkartenunternehmens ist nicht anzunehmen, dass der Kreditkarteninhaber sich grob fahrlässig verhalten habe.