In einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist der Zusatz zulässig, dass bei Widerruf des Kreditvertrages auch die "finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen. Nicht entscheidend ist nach dem Urteil, dass das verbundene Anlagegeschäft genau bezeichnet ist.