Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht einseitig ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel ändern. Demnach können Verträge nicht durch einseitige öffentliche Bekanntgabe, sondern grundsätzlich nur durch eine übereinstimmende Erklärung beider Vertragsparteien...