Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise nicht einseitig ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel ändern. Demnach können Verträge nicht durch einseitige öffentliche Bekanntgabe, sondern grundsätzlich nur durch eine übereinstimmende Erklärung beider Vertragsparteien geändert werden.