Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH darf für den gleichnamigen Kindersaft nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz auf eine Klage des vzbv hin entschieden.
Eine Bank darf nicht per se15 Euro für die Nacherstellung eines Kontoauszugs verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage des vzbv gegen die Commerzbank entschieden.
Gerade in der Weihnachtszeit bieten Anbieter und Handel bieten Luxus-Lebensmittel für jedermann an. Doch häufig sparen die Lebensmittelhersteller an den auf der Verpackung hervorgehobenen Edelzutaten, das zeigt ein aktueller Marktcheck des Projekts Lebensmittelklarheit.
Die Dezember-Ausgabe des Newsletters Verbraucherforschung aktuell fasst neue Forschungsergebnisse und wichtige Neuerscheinungen zu Verbraucherthemen in Abstracts zusammen.
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher verfügen nicht über die Anlageprodukte, die ihrem Bedarf entsprechen. Das belegt eine aktuelle Untersuchung der Initiative Finanzmarktwächter von 298 Fällen aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen. Danach war nahezu jedes zweite Produkt nicht bedarfsgerecht – weil etwa zu teuer, zu unrentierlich, zu unflexibel oder zu riskant.
Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13
Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH untersagt, für den gleichnamigen Kindersaft mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu werben. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der die Werbung als unlauter kritisiert hatte.
Der zu Microsoft gehörende Internetdienstleister Skype hat seine Nutzungsbedingungen geändert, nachdem der vzbv 20 darin enthaltene Klauseln abgemahnt und mit einer Klage gedroht hatte. „Die Bedingungen waren für die Verbraucher mit erheblichen Nachteilen verbunden“, meint Bianca Skutnik, Rechtsreferentin beim vzbv.
OLG München vom 5.12.2013 (29 U 2881/13) - rechtskräftig
Ein Unternehmen darf keine Werbeschreiben an Verbraucher senden, die das erkennbar nicht wünschen. Das gilt auch für Briefkastenwerbung, die nicht persönlich an einzelne Verbraucher adressiert ist, entschied das Oberlandesgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH.
LG Leipzig vom 29.11.2013 (08 O 897/13) - nicht rechtskräftig
Ein Kabelnetzbetreiber darf Grundstückseigentümer nicht mehr als 25 Jahre lang an eine Vereinbarung für den Anschluss ans Glasfasernetz binden. Ein derart langer Kündigungsausschluss benachteiligt den Grundstückseigentümer unangemessen, entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die eins Energie Sachsen GmbH & Co. KG.