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Am 03. August 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Das geplante Gesetz dient der Umsetzung der EU-Verordnung vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der EU-Richtlinie über den Universaldienst und die Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten. Auch soll mit der Gesetzesänderung die EU-Verordnung zum Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen der EU umgesetzt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) betrachtet den Gesetzesentwurf in einer Stellungnahme aus verbraucherrechtlicher Perspektive.
Die Positionen des vzbv beziehen sich auf die Rechtsfolgen bei einer Abweichung der vertraglich vereinbarten Datenübertragungsrate, auf eine Drittanbietersperre in Mobilfunkverträgen und die Sanktionierung von Zero Rating-Angeboten. Häufig besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vertraglich festgelegtem und tatsächlich geliefertem Datenvolumen seitens der Internetanbieter. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bisher auf keine gesetzliche Grundlage berufen, um sich wirksam gegen diese Praxis zu wehren. Kommt es zu Leistungsverstößen seitens der Anbieter, muss der Nutzer nach Ansicht des vzbv die Möglichkeit erhalten, in einen niedrigeren Tarif zu wechseln oder das Recht erhalten, ein Sonderkündigungsrecht geltend zu machen.
Schluss mit Kostenfallen und Zero Rating
Der vzbv fordert, dass eine Drittanbietersperre in neue Mobilfunkverträge eingefügt wird. Gratis angebotene Programme bergen oft Kostenfallen wie beispielsweise Werbebanner, die Abos für Klingeltöne oder ähnliche Dienste anpreisen. Diese Praxis könnte durch eine standardmäßige Drittanbietersperre unterbunden werden, die vom Kunden optional nach Kategorien oder pauschal aufgehoben werden kann. Ebenfalls für erforderlich hält der vzbv die Sanktionierung des sogenannten Zero Ratings. Beim Zero Rating wird der Datenverkehr einzelner Anwendungen nicht auf das vertraglich vereinbarte Datenvolumen des Verbrauchers angerechnet. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung und stellt einen Eingriff in die Netzneutralität dar.
Die Stellungnahme des vzbv mit allen Positionen zum Gesetzesentwurf finden Sie unten zum Download.