Datum: 02.05.2016

Scoring: Rückschritt beim Datenschutz verhindern

Datenschutz-Grundverordnung der EU macht weniger detaillierte Vorgaben zur Bonitätsbewertung als bislang gültige Regelungen

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Quelle: duncanandison - fotolia.com

  • Mit der Datenschutz-Grundverordnung der EU droht beim Scoring ein Verlust von Datenschutzstandards.
  • Verbraucher hätten durch neue Vorgaben das Nachsehen. 
  • Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, bewährte Regelungen zu schützen.  

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) befürchtet einen abnehmenden Datenschutz beim Scoring, der automatisierten Bewertung der Kreditwürdigkeit. Grund ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU, die ab Frühsommer 2018 gilt. Sie sieht deutlich unbestimmter gefasste Regelungen rund um das Scoring vor als das aktuell gültige Bundesdatenschutzgesetz. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Datenschutzniveau zu erhalten.      

„Für das Scoring gelten in Deutschland sehr detaillierte Vorgaben, die für Rechtssicherheit sorgen. Davon profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher wie auch Unternehmen. Das Schutzniveau dürfen wir keinesfalls aufs Spiel setzen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Bundesregierung muss aktiv werden

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verhindert zum Beispiel nicht, dass künftig auch finanzielle Forderungen, die ein Verbraucher bestritten hat, an Auskunfteien gemeldet und in den Scorewert einfließen können. Laut Datenschutz-Novelle ist das in Deutschland seit dem Jahr 2010 explizit verboten. Auch das Scoring allein auf Basis von Anschriften ist im Moment nicht erlaubt, wäre künftig aber möglich.

Müller: „Die Datenschutz-Grundverordnung dreht beim Thema Scoring die Zeit zurück. Uns droht ein massiver rechtlicher Rückschritt. Die Bundesregierung muss ihr Versprechen, dass unser Datenschutzniveau erhalten bleibt, ernst nehmen und aktiv werden. Die Zeit drängt angesichts der Bundestagswahl 2017.“

Bewährte Regelungen in andere Gesetze übertragen

Der vzbv fordert Bundesinnenminister Thomas de Maizière und Bundesverbraucherminister Heiko Maas auf, das Schutzniveau zu sichern – unter anderem mit Hilfe von Öffnungsklauseln in der Datenschutz-Grundverordnung, die die Mitgliedsstaaten für eigene Regelungen nutzen können. Auch könnten Regelungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz in andere Gesetze übertragen werden. Denkbar wären Regelungen im Zivil-, Vertrags- und Versicherungsrecht sowie im Kreditwesengesetz, die festlegen, unter welchen Umständen Scorewerte verwendet werden dürfen, oder die Vorgaben zur Sicherung der Datenqualität machen.

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Kurzbewertung der EU-Datenschutzverordnung | 14. April 2016

Kurzbewertung der EU-Datenschutzverordnung | 14. April 2016

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